Die wichtigsten Begriffe aus Transportrecht, Spedition und Transportversicherung – kurz, verständlich und mit Verweis auf die Rechtsgrundlage. Nutzen Sie die Suche oder springen Sie über das Alphabet zum gewünschten Buchstaben.
A
Abfahrtskontrolle
Prüfung des Fahrzeugs durch den Fahrer vor Fahrtantritt: Bremsen, Reifen, Beleuchtung, Spiegel, Aufbau und Ladungssicherung. Sie ist Pflicht des Fahrers und Teil der Verkehrssicherheit; Mängel können im Schadenfall als Verschulden gewertet werden.
Ablieferung
Übergabe des Gutes an den Empfänger am Bestimmungsort. Mit der Ablieferung endet die Obhut und damit die Obhutshaftung des Frachtführers; ab hier laufen auch die Fristen für die Schadenanzeige.
Empfänger ÜbergabeAbsender
Vertragspartner des Frachtführers, der den Transport in Auftrag gibt. Er muss das Gut beförderungssicher verpacken, kennzeichnen und – je nach Vereinbarung – verladen; Fehler dabei können die Haftung des Frachtführers ausschließen.
Auftraggeber VerladerADR
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Es regelt Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung, Fahrzeugausrüstung und Schulung der Fahrer (ADR-Bescheinigung) und gilt in Deutschland auch für innerstaatliche Gefahrguttransporte.
Gefahrgut gefährliche GüterADSp
Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (aktuell ADSp 2017) sind die Standard-Geschäftsbedingungen der Speditionsbranche. Sie begrenzen die Haftung des Spediteurs und verpflichten ihn, eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen zu unterhalten. Mehr: Speditionshaftpflicht.
SpediteurbedingungenAllgefahrendeckung
Versicherungsschutz gegen alle Gefahren, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind – im Gegensatz zur Deckung nur benannter Gefahren. Typisch für die Warentransportversicherung, bei der die Ware unabhängig von einer Haftung des Frachtführers versichert ist.
All RisksATA-Carnet
Internationales Zollpassierscheinheft für die vorübergehende abgabenfreie Ein- und Ausfuhr von Waren, etwa Messegut, Warenmuster oder Berufsausrüstung. Es ersetzt die nationalen Zollpapiere in den teilnehmenden Ländern.
Zoll MesseAusführender Frachtführer
Der Frachtführer, der den Transport tatsächlich durchführt, obwohl ein anderer den Frachtvertrag geschlossen hat. Er haftet nach § 437 HGB neben dem vertraglichen Frachtführer für Schäden während seiner Beförderung.
Unterfrachtführer SubunternehmerB
BALM
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (früher Bundesamt für Güterverkehr, BAG) kontrolliert den Güterkraftverkehr auf der Straße, unter anderem Erlaubnisse, Lenk- und Ruhezeiten, Ladungssicherung und Maut, und verhängt Bußgelder.
BAG Bundesamt KontrolleBeförderungsbedingte Lagerung
Kurzzeitige Zwischenlagerung, die zum Transport gehört, etwa im Umschlaglager oder über das Wochenende. Sie fällt unter die Haftung aus dem Frachtvertrag; eine eigenständige, verfügte Lagerung ist dagegen ein Lagervertrag.
Bordero
Ladeliste im Sammelgutverkehr, die alle Sendungen eines Fahrzeugs mit Absender, Empfänger, Gewicht und Packstückzahl auflistet. Sie dient als Begleitpapier und als Grundlage für Schnittstellenkontrollen.
Ladeliste SammelgutC
CEMT-Genehmigung
Multilaterale Genehmigung für den gewerblichen Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten des Internationalen Verkehrsforums (früher CEMT), auch außerhalb der EU. Die Zahl der Genehmigungen ist kontingentiert.
Drittland GenehmigungCMR
Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr regelt zwingend die Haftung des Frachtführers, wenn Übernahme- und Ablieferungsort in verschiedenen Staaten liegen. Die Haftung ist grundsätzlich auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm begrenzt. Mehr: CMR-Versicherung.
international StraßeCMR-Frachtbrief
Begleitpapier für internationale Straßentransporte nach Art. 5 CMR, ausgestellt in drei Originalen für Absender, Empfänger (begleitet die Sendung) und Frachtführer. Fehlt er, bleibt der Vertrag trotzdem wirksam – er erleichtert aber den Nachweis von Übernahme und Zustand der Ware.
Frachtbrief internationalCross-Docking
Umschlagverfahren, bei dem eingehende Ware ohne Einlagerung direkt sortiert und auf ausgehende Fahrzeuge verteilt wird. Jede Umladung ist eine Schnittstelle, an der Schäden und Fehlmengen dokumentiert werden sollten.
UmschlagD
Deckungsbestätigung
Schriftlicher Nachweis des Versicherers, dass eine Verkehrshaftungsversicherung besteht. Auftraggeber verlangen sie vor dem ersten Auftrag; im Güterkraftverkehr über 3,5 t muss der Nachweis der Pflichtversicherung im Fahrzeug mitgeführt werden.
Versicherungsbestätigung NachweisDeliktische Haftung
Haftung aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) neben dem Vertrag, etwa wenn ein Dritter als Eigentümer der Ware Ansprüche stellt. Im Frachtrecht gelten die gesetzlichen Haftungsgrenzen auch für solche Ansprüche (§ 434 HGB).
unerlaubte Handlung DeliktDrittlandverkehr
Beförderung zwischen zwei Staaten, von denen keiner der Sitzstaat des Transportunternehmens ist. Innerhalb der EU ist er mit der Gemeinschaftslizenz erlaubt, darüber hinaus braucht es bilaterale Genehmigungen oder CEMT-Genehmigungen.
E
EORI-Nummer
Registrierungs- und Identifikationsnummer für Wirtschaftsbeteiligte in der EU, die für Zollanmeldungen benötigt wird. Sie wird in Deutschland beim Zoll beantragt.
ZollErlaubnis nach § 3 GüKG
Wer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse betreibt, braucht eine Erlaubnis. Voraussetzungen sind persönliche Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung, etwa durch die IHK-Fachkundeprüfung.
Konzession FachkundeEU-Lizenz
Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr innerhalb der EU. Eine beglaubigte Kopie muss in jedem eingesetzten Fahrzeug mitgeführt werden.
Gemeinschaftslizenz LizenzkopieF
Fahrerkarte
Persönliche Chipkarte des Fahrers für den digitalen Fahrtenschreiber. Sie speichert Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten und muss bei Kontrollen vorgelegt werden.
TachographFahrtenschreiber
Kontrollgerät, das Lenk- und Ruhezeiten, Geschwindigkeit und Strecke aufzeichnet. Neue Fahrzeuge haben den intelligenten Fahrtenschreiber (Smart Tachograph), der auch Grenzübertritte und Positionen speichert.
Tachograph Smart TachographFixkostenspedition
Vereinbart der Spediteur mit dem Auftraggeber einen festen Preis, der die Beförderungskosten einschließt, haftet er nach § 459 HGB wie ein Frachtführer – auch wenn er den Transport nur vermittelt. Das betrifft gerade Frachtenvermittler. Mehr: Speditionshaftpflicht.
Festpreis Sofaspediteur FrachtenvermittlerFrachtbrief
Begleitpapier für den Transport nach § 408 HGB mit Angaben zu Absender, Empfänger, Gut, Gewicht und Weisungen. Er ist Beweisurkunde für Abschluss und Inhalt des Frachtvertrags und für den Zustand des Gutes bei Übernahme.
Ladeschein BegleitpapierFrachtenbörse
Online-Marktplatz, auf dem Transportaufträge und freier Laderaum angeboten werden. Bequem, aber auch Einfallstor für Phantomfrachtführer – Subunternehmer aus Frachtenbörsen sollten besonders sorgfältig geprüft werden.
Frachtenvermittler
Spediteur ohne eigene Fahrzeuge, der Transporte organisiert und an Frachtführer vergibt; umgangssprachlich „Sofaspediteur“ (nicht zu verwechseln mit der Möbelspedition). Bei Fixkosten, Sammelladung oder Selbsteintritt haftet er wie ein Frachtführer. Mehr: Speditionshaftpflicht.
Sofaspediteur Spediteur VermittlerFrachtführer
Wer sich durch Frachtvertrag verpflichtet, Güter gegen Entgelt zum Bestimmungsort zu befördern und dort abzuliefern (§ 407 HGB). Er haftet verschuldensunabhängig für Schäden in seiner Obhut. Mehr: Frachtführerhaftpflicht.
TransportunternehmerFTL und LTL
FTL (Full Truck Load) ist eine Komplettladung, die ein ganzes Fahrzeug für einen Auftraggeber füllt. LTL (Less than Truck Load) bezeichnet Teilladungen, die mit Sendungen anderer Kunden zusammen befördert werden.
Komplettladung TeilladungG
Gefahrgut
Stoffe und Gegenstände, von denen beim Transport Gefahren für Menschen, Tiere oder Umwelt ausgehen können, etwa Kraftstoffe, Gase, Batterien oder Chemikalien. Ihr Transport unterliegt dem ADR; in der Versicherung muss Gefahrgut ausdrücklich eingeschlossen sein.
ADRGrobe Fahrlässigkeit
Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße – das, was jedem hätte einleuchten müssen. Im Versicherungsvertrag kann sie zu Leistungskürzungen führen, wenn Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt werden. Mehr zu den Haftungsbegriffen: Betriebshaftpflicht.
Große Haverei
Regel aus dem Seerecht: Werden Schiff oder Ladung zur Rettung aus gemeinsamer Gefahr geopfert, tragen alle Beteiligten den Schaden anteilig. Ladungseigentümer können so zu Zahlungen verpflichtet werden, auch wenn ihre Ware unbeschädigt ankommt.
Seefracht HavarieGroßraum- und Schwertransport
Transport von Ladungen, deren Maße oder Gewicht die zulässigen Grenzen überschreiten. Er braucht eine Erlaubnis und oft eine Ausnahmegenehmigung, teilweise Begleitfahrzeuge; in Standardpolicen ist er meist ausgeschlossen.
Schwergut SondertransportGüKG
Das Güterkraftverkehrsgesetz regelt den gewerblichen Güterkraftverkehr in Deutschland: Erlaubnispflicht (§ 3), Versicherungspflicht (§ 7a), Pflichten des Unternehmers und Kontrollen durch das BALM.
GüterkraftverkehrsgesetzGüterfolgeschaden
Vermögensschaden, der aus einem Güterschaden folgt, etwa Produktionsausfall, weil eine beschädigte Maschine nicht rechtzeitig ankommt. Ob und in welcher Höhe er ersetzt wird, hängt vom anwendbaren Recht und den Vertragsbedingungen ab.
Güterkraftverkehr
Geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t haben (§ 1 GüKG). Für ihn gelten Erlaubnis- und Versicherungspflicht.
Güterschaden
Verlust oder Beschädigung des transportierten Gutes. Der Frachtführer haftet dafür nach § 425 HGB in seiner Obhutszeit, begrenzt auf den Wert des Gutes und höchstens 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm.
Verlust BeschädigungGüterschaden-Haftpflichtversicherung (§ 7a GüKG)
Pflichtversicherung für Unternehmer im gewerblichen Güterkraftverkehr: Sie deckt die Haftung für Güter- und Verspätungsschäden mit mindestens 600.000 € je Schadensereignis; bei vereinbarter Jahresbegrenzung mindestens 1,2 Mio. € pro Jahr. Mehr: Frachtführerhaftpflicht.
Versicherungspflicht Pflichtversicherung 7a GüKGH
Haftbarhaltung
Schriftliche Erklärung gegenüber dem Schädiger, etwa dem Unterfrachtführer, dass er für einen Schaden in Anspruch genommen wird. Sie hemmt die Verjährung nach § 439 HGB und sichert den Rückgriff.
Regress VerjährungHaftungskorridor
Spielraum, in dem die gesetzliche Frachtführerhaftung von 8,33 SZR je kg durch Geschäftsbedingungen auf 2 bis 40 SZR je kg festgelegt werden darf (§ 449 Abs. 2 HGB). Viele Auftraggeber verlangen 40 SZR – die Versicherung muss das abdecken.
40 SZRHavariekommissar
Unabhängiger Sachverständiger, der Transportschäden besichtigt, Ursache und Umfang feststellt und Beweise sichert. Bei größeren Schäden schreiben die Versicherungsbedingungen seine Beauftragung meist vor.
Sachverständiger GutachterI
Incoterms
Internationale Lieferklauseln der Internationalen Handelskammer (aktuell Incoterms 2020), die regeln, wer Transportkosten und -risiko trägt – etwa EXW (ab Werk), FCA (frei Frachtführer), DAP (geliefert benannter Ort) oder DDP (geliefert verzollt). Sie bestimmen, wer eine Transportversicherung braucht.
EXW FCA DAP DDP CIPInventurdifferenz
Unterschied zwischen Soll- und Istbestand eines Lagers, dessen Ursache sich keinem einzelnen Schadenfall zuordnen lässt. Lagerhalter haften dafür nach den ADSp begrenzt; Versicherungen setzen eigene Höchstgrenzen.
Fehlmenge LagerK
Kabotage
Beförderung innerhalb eines Staates durch einen ausländischen Frachtführer. In der EU sind nach einer internationalen Lieferung maximal 3 Inlandstransporte in 7 Tagen erlaubt; danach gilt eine Kabotagesperre von 4 Tagen für dasselbe Fahrzeug im selben Land.
Cooling-off KabotagesperreKEP
Kurier-, Express- und Paketdienste. Weil Pakete leicht, aber oft wertvoll sind, brauchen KEP-Unternehmer eine gewichtsunabhängige Haftungsdeckung je Packstück. Mehr: Kurier- und Paketversicherung.
Kurier Paket ExpressKommissionierung
Zusammenstellen von Waren aus dem Lager nach Kundenaufträgen. Als logistische Zusatzleistung zum Transport ist sie in vielen Speditionspolicen mitversichert, als eigenständige Leistung sollte sie gesondert vereinbart werden.
L
Ladungssicherung
Sicherung der Ladung gegen Verrutschen, Kippen und Herabfallen, etwa durch Formschluss, Niederzurren oder Direktzurren. Verantwortlich sind Verlader, Fahrer und Halter (§ 22 StVO); technische Regeln geben die VDI-Richtlinie 2700 und die Norm EN 12195 vor.
Zurren VerladungLagerhalter
Wer gewerbsmäßig Güter für andere lagert und aufbewahrt (§ 467 HGB). Er haftet bei vermutetem Verschulden ohne gesetzliche Höchstgrenze, sofern keine Geschäftsbedingungen wie die ADSp vereinbart sind. Mehr: Lagerhalterhaftpflicht.
Lager EinlagerungLeichtfertigkeit
Besonders schwerer Pflichtverstoß, bei dem sich der Handelnde über die Sicherheitsinteressen des Auftraggebers hinwegsetzt. Geschieht er im Bewusstsein, dass ein Schaden wahrscheinlich eintritt, entfallen die Haftungsgrenzen (§ 435 HGB).
qualifiziertes VerschuldenLenk- und Ruhezeiten
Vorgaben für Lkw-Fahrer nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Lenkzeiten: maximal 9 Stunden täglich, zweimal pro Woche 10 Stunden; maximal 56 Stunden pro Woche und 90 Stunden in zwei aufeinanderfolgenden Wochen. Ruhezeiten: täglich grundsätzlich mindestens 11 Stunden, wöchentlich grundsätzlich mindestens 45 Stunden; Verkürzungen sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Nach 4,5 Stunden Lenkzeit ist eine Pause von 45 Minuten vorgeschrieben.
Lenkzeit Ruhezeit Pause FahrzeitLieferfristüberschreitung
Verspätete Ablieferung des Gutes. Der Frachtführer haftet für den Verspätungsschaden nach HGB bis zum Dreifachen der Fracht, nach CMR bis zur Höhe der Fracht; der Anspruch muss innerhalb von 21 Tagen angezeigt werden.
VerspätungLkw-Maut
Streckenbezogene Gebühr für Lkw auf Autobahnen und Bundesstraßen, deren Höhe sich nach Gewicht, Achszahl und CO₂-Emissionsklasse richtet. In Deutschland ist sie für Fahrzeuge ab mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse fällig.
MautM
Montrealer Übereinkommen
Internationales Abkommen über die Haftung im Luftverkehr (MÜ). Es begrenzt die Haftung des Luftfrachtführers für Güterschäden auf einen Höchstbetrag in Sonderziehungsrechten je Kilogramm, der regelmäßig an die Inflation angepasst wird.
Luftfracht MÜ Warschauer AbkommenN
Nachnahme
Vereinbarung, dass der Frachtführer das Gut nur gegen Zahlung eines Betrags an den Empfänger ausliefern darf. Liefert er ohne Einzug ab, haftet er dem Absender bis zur Höhe der Nachnahme (§ 422 HGB).
NCTS
Das elektronische Versandverfahren der Zollverwaltungen (New Computerised Transit System) für Waren unter Zollüberwachung. Fehler im Versandverfahren können zu hohen Abgabenforderungen gegen den Hauptverpflichteten führen.
Zoll Versandverfahren T1O
Obhutshaftung
Der Frachtführer haftet verschuldensunabhängig für Verlust und Beschädigung des Gutes zwischen Übernahme und Ablieferung (§ 425 HGB). Er wird nur frei, wenn der Schaden auch bei größter Sorgfalt unvermeidbar war oder ein besonderer Ausschlussgrund vorliegt.
Obliegenheiten
Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag, etwa Fahrzeuge zu sichern, Subunternehmer sorgfältig auszuwählen oder Schäden rechtzeitig zu melden. Werden sie verletzt, kann der Versicherer seine Leistung kürzen oder verweigern.
Pflichten VersicherungsnehmerP
Passiver Rechtsschutz
Teil jeder Haftpflichtversicherung: Der Versicherer prüft Schadenersatzforderungen, wehrt unbegründete ab – notfalls vor Gericht – und trägt Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten.
Abwehr Forderungen AnwaltPfandrecht des Frachtführers
Der Frachtführer hat für seine Forderungen aus dem Frachtvertrag ein gesetzliches Pfandrecht am beförderten Gut (§ 440 HGB). Er darf das Gut zurückhalten, bis die Fracht bezahlt ist; Spediteur und Lagerhalter haben entsprechende Rechte.
ZurückbehaltungsrechtPhantomfrachtführer
Betrüger, die sich – oft über Frachtenbörsen oder gefälschte E-Mail-Adressen – als seriöse Transportunternehmen ausgeben, Aufträge annehmen und die Ladung verschwinden lassen. Schutz bieten feste Prüfroutinen für neue Subunternehmer.
Betrug LadungsdiebstahlQ
Qualifiziertes Verschulden
Vorsatz oder Leichtfertigkeit im Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Dann entfallen die Haftungsgrenzen und der Frachtführer haftet unbegrenzt (§ 435 HGB, Art. 29 CMR) – viele Versicherungen begrenzen ihre Leistung für diesen Fall.
unbegrenzte Haftung OrganisationsverschuldenR
Regress
Rückgriff auf den eigentlichen Verursacher eines Schadens, etwa des Spediteurs gegen seinen Unterfrachtführer oder des Versicherers gegen den Schädiger. Voraussetzung sind rechtzeitige Haftbarhaltung und gesicherte Beweise.
RückgriffS
Sammelladung
Der Spediteur fasst Sendungen mehrerer Versender zu einer Ladung zusammen. Er haftet dann für die gesamte Beförderung wie ein Frachtführer (§ 460 HGB).
Sammelgut StückgutSchadenanzeige
Meldung eines Schadens an den Frachtführer: bei äußerlich erkennbaren Schäden sofort bei Ablieferung, bei verdeckten Schäden innerhalb von 7 Tagen, bei Lieferfristüberschreitung innerhalb von 21 Tagen (§ 438 HGB, Art. 30 CMR). Wird sie versäumt, kehrt sich die Beweislast um.
Reklamation ReklamationsfristSchnittstellenkontrolle
Prüfung und Dokumentation von Vollständigkeit und Zustand der Sendung bei jedem Wechsel der Obhut, etwa beim Umschlag. Fehlende Schnittstellenkontrollen gelten als grobes Organisationsverschulden und können zur unbegrenzten Haftung führen.
Umschlag OrganisationsverschuldenSelbstbeteiligung
Betrag, den der Versicherungsnehmer im Schadenfall selbst trägt, fest oder als Prozentsatz mit Mindest- und Höchstbetrag. Eine höhere Selbstbeteiligung senkt die Prämie.
Selbstbehalt SBSelbsteintritt
Der Spediteur führt die Beförderung mit eigenen Fahrzeugen selbst aus. Er hat dann hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (§ 458 HGB).
Sonderziehungsrecht (SZR)
Vom Internationalen Währungsfonds berechnete Rechnungseinheit aus einem Korb großer Währungen; ein SZR entspricht rund 1,20 EUR, der Kurs schwankt täglich. Haftungsgrenzen im Transportrecht werden in SZR je Kilogramm angegeben.
SZR SDRSpediteur
Wer sich durch Speditionsvertrag verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen, also den Transport zu organisieren und Frachtführer zu beauftragen (§ 453 HGB). Spediteure können reine Vermittler sein, eigene Fahrzeuge oder ein Lager haben. Mehr: Speditionshaftpflicht.
Spedition SpeditionsvertragSubsidiäre Deckung
Eine subsidiäre Versicherung leistet erst, wenn eine andere bestehende Versicherung nicht oder nur eingeschränkt zahlt.
Subunternehmer
Frachtführer, den ein Spediteur oder Frachtführer mit der Ausführung beauftragt. Der Auftragnehmer haftet für dessen Fehler wie für eigene (§ 428 HGB) und muss ihn sorgfältig auswählen und überwachen.
Unterfrachtführer NachunternehmerT
Telematik
Verknüpfung von Fahrzeug- und Ortungsdaten mit der Disposition, etwa GPS-Ortung, Temperaturüberwachung oder Türsensoren. Bei diebstahlgefährdeten Gütern verlangen Versicherer oft solche Systeme.
GPS OrtungTIR-Verfahren
Internationales Zollversandverfahren mit dem Carnet TIR, das Transporte unter Zollverschluss über mehrere Grenzen ohne Zwischenverzollung ermöglicht. Es wird vor allem im Verkehr mit Staaten außerhalb der EU genutzt.
Carnet ZollU
Umzugsvertrag
Frachtvertrag über die Beförderung von Umzugsgut mit den Sonderregeln der §§ 451–451h HGB. Der Umzugsunternehmer haftet höchstens mit 620 EUR je Kubikmeter benötigten Laderaums und muss Verbraucher über die Haftung unterrichten. Mehr: Umzugsversicherung.
Möbelspedition UmzugV
VBGL
Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer – Geschäftsbedingungen, die vor allem von Frachtführern verwendet werden und eine Alternative zu den ADSp sind.
Verfügte Lagerung
Lagerung auf ausdrückliche Weisung des Auftraggebers, die nicht nur der Beförderung dient. Rechtlich ist das ein Lagervertrag mit Lagerhalterhaftung statt Frachtführerhaftung.
LagervertragVerjährung
Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagerverträgen verjähren grundsätzlich in einem Jahr, bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit in drei Jahren (§ 439 HGB, Art. 32 CMR). Eine schriftliche Haftbarhaltung hemmt die Verjährung.
FristVerkehrshaftungsversicherung
Oberbegriff für Versicherungen, die die Haftung aus Verkehrsverträgen decken – also Frachtführer-, CMR-, Speditions- und Lagerhalterhaftpflicht. Sie zahlt berechtigte Ansprüche der Auftraggeber und wehrt unberechtigte ab.
GüterschadenhaftpflichtVerkehrsleiter
Natürliche Person, die die Verkehrstätigkeit eines Güterkraftverkehrsunternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet. Sie muss fachlich geeignet und zuverlässig sein und wird in der Erlaubnis bzw. EU-Lizenz benannt.
FachkundeW
Warentransportversicherung
Versichert die Ware selbst, nicht die Haftung des Transporteurs – zum vollen Wert und meist gegen alle Gefahren. Sie wird vom Eigentümer der Ware oder auf dessen Rechnung abgeschlossen. Mehr: Warentransportversicherung.
Transportversicherung CargoWerkverkehr
Beförderung eigener Güter für eigene Zwecke mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal (§ 1 Abs. 2 GüKG). Für ihn gilt keine Versicherungspflicht; die eigene Ware kann über eine Werkverkehrsversicherung geschützt werden.
eigene WareWert- und Interessendeklaration
Angabe eines höheren Werts oder eines besonderen Lieferinteresses im Frachtbrief gegen Zuschlag (Art. 24 und 26 CMR). Damit erhöht sich die Haftung des Frachtführers; viele Verkehrshaftungsversicherungen decken das nur nach Vereinbarung.
HöherhaftungZ
Zollanmeldung
Erklärung gegenüber dem Zoll, mit der Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden, etwa zur Einfuhr, Ausfuhr oder zum Versand. Spediteure, die Zollanmeldungen abgeben, haften bei Fehlern für Einfuhrabgaben – dafür gibt es eine Zolldeckung in der Speditionspolice.
Verzollung ZollZulässige Gesamtmasse
Höchstgewicht, das ein Fahrzeug einschließlich Ladung haben darf, laut Zulassungsbescheinigung. Die Grenze von 3,5 t entscheidet über Führerscheinklasse, Maut, Erlaubnis- und Versicherungspflicht im Güterkraftverkehr.
Gesamtgewicht zGG Nutzlast
