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CMR-Frachtbrief auf einem Klemmbrett im LKW-Cockpit

Glossar Transportrecht und Transportversicherung

84 Begriffe aus Transportrecht, Spedition und Transportversicherung kurz und verständlich erklärt: ADSp, CMR, Fixkostenspedition, Frachtführer, GüKG, Haftungskorridor, Kabotage, Obhutshaftung, Sonderziehungsrecht und mehr – mit Suchfunktion.

Die wichtigsten Begriffe aus Transportrecht, Spedition und Transportversicherung – kurz, verständlich und mit Verweis auf die Rechtsgrundlage. Nutzen Sie die Suche oder springen Sie über das Alphabet zum gewünschten Buchstaben.

84 Begriffe

A

Abfahrtskontrolle

Prüfung des Fahrzeugs durch den Fahrer vor Fahrtantritt: Bremsen, Reifen, Beleuchtung, Spiegel, Aufbau und Ladungssicherung. Sie ist Pflicht des Fahrers und Teil der Verkehrssicherheit; Mängel können im Schadenfall als Verschulden gewertet werden.

Ablieferung

Übergabe des Gutes an den Empfänger am Bestimmungsort. Mit der Ablieferung endet die Obhut und damit die Obhutshaftung des Frachtführers; ab hier laufen auch die Fristen für die Schadenanzeige.

Absender

Vertragspartner des Frachtführers, der den Transport in Auftrag gibt. Er muss das Gut beförderungssicher verpacken, kennzeichnen und – je nach Vereinbarung – verladen; Fehler dabei können die Haftung des Frachtführers ausschließen.

ADR

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Es regelt Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung, Fahrzeugausrüstung und Schulung der Fahrer (ADR-Bescheinigung) und gilt in Deutschland auch für innerstaatliche Gefahrguttransporte.

ADSp

Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (aktuell ADSp 2017) sind die Standard-Geschäftsbedingungen der Speditionsbranche. Sie begrenzen die Haftung des Spediteurs und verpflichten ihn, eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen zu unterhalten. Mehr: Speditionshaftpflicht.

Allgefahrendeckung

Versicherungsschutz gegen alle Gefahren, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind – im Gegensatz zur Deckung nur benannter Gefahren. Typisch für die Warentransportversicherung, bei der die Ware unabhängig von einer Haftung des Frachtführers versichert ist.

ATA-Carnet

Internationales Zollpassierscheinheft für die vorübergehende abgabenfreie Ein- und Ausfuhr von Waren, etwa Messegut, Warenmuster oder Berufsausrüstung. Es ersetzt die nationalen Zollpapiere in den teilnehmenden Ländern.

Ausführender Frachtführer

Der Frachtführer, der den Transport tatsächlich durchführt, obwohl ein anderer den Frachtvertrag geschlossen hat. Er haftet nach § 437 HGB neben dem vertraglichen Frachtführer für Schäden während seiner Beförderung.

B

BALM

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (früher Bundesamt für Güterverkehr, BAG) kontrolliert den Güterkraftverkehr auf der Straße, unter anderem Erlaubnisse, Lenk- und Ruhezeiten, Ladungssicherung und Maut, und verhängt Bußgelder.

Beförderungsbedingte Lagerung

Kurzzeitige Zwischenlagerung, die zum Transport gehört, etwa im Umschlaglager oder über das Wochenende. Sie fällt unter die Haftung aus dem Frachtvertrag; eine eigenständige, verfügte Lagerung ist dagegen ein Lagervertrag.

Bordero

Ladeliste im Sammelgutverkehr, die alle Sendungen eines Fahrzeugs mit Absender, Empfänger, Gewicht und Packstückzahl auflistet. Sie dient als Begleitpapier und als Grundlage für Schnittstellenkontrollen.

C

CEMT-Genehmigung

Multilaterale Genehmigung für den gewerblichen Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten des Internationalen Verkehrsforums (früher CEMT), auch außerhalb der EU. Die Zahl der Genehmigungen ist kontingentiert.

CMR

Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr regelt zwingend die Haftung des Frachtführers, wenn Übernahme- und Ablieferungsort in verschiedenen Staaten liegen. Die Haftung ist grundsätzlich auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm begrenzt. Mehr: CMR-Versicherung.

CMR-Frachtbrief

Begleitpapier für internationale Straßentransporte nach Art. 5 CMR, ausgestellt in drei Originalen für Absender, Empfänger (begleitet die Sendung) und Frachtführer. Fehlt er, bleibt der Vertrag trotzdem wirksam – er erleichtert aber den Nachweis von Übernahme und Zustand der Ware.

Cross-Docking

Umschlagverfahren, bei dem eingehende Ware ohne Einlagerung direkt sortiert und auf ausgehende Fahrzeuge verteilt wird. Jede Umladung ist eine Schnittstelle, an der Schäden und Fehlmengen dokumentiert werden sollten.

D

Deckungsbestätigung

Schriftlicher Nachweis des Versicherers, dass eine Verkehrshaftungsversicherung besteht. Auftraggeber verlangen sie vor dem ersten Auftrag; im Güterkraftverkehr über 3,5 t muss der Nachweis der Pflichtversicherung im Fahrzeug mitgeführt werden.

Deliktische Haftung

Haftung aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) neben dem Vertrag, etwa wenn ein Dritter als Eigentümer der Ware Ansprüche stellt. Im Frachtrecht gelten die gesetzlichen Haftungsgrenzen auch für solche Ansprüche (§ 434 HGB).

Drittlandverkehr

Beförderung zwischen zwei Staaten, von denen keiner der Sitzstaat des Transportunternehmens ist. Innerhalb der EU ist er mit der Gemeinschaftslizenz erlaubt, darüber hinaus braucht es bilaterale Genehmigungen oder CEMT-Genehmigungen.

E

EORI-Nummer

Registrierungs- und Identifikationsnummer für Wirtschaftsbeteiligte in der EU, die für Zollanmeldungen benötigt wird. Sie wird in Deutschland beim Zoll beantragt.

Erlaubnis nach § 3 GüKG

Wer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse betreibt, braucht eine Erlaubnis. Voraussetzungen sind persönliche Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung, etwa durch die IHK-Fachkundeprüfung.

EU-Lizenz

Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr innerhalb der EU. Eine beglaubigte Kopie muss in jedem eingesetzten Fahrzeug mitgeführt werden.

F

Fahrerkarte

Persönliche Chipkarte des Fahrers für den digitalen Fahrtenschreiber. Sie speichert Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten und muss bei Kontrollen vorgelegt werden.

Fahrtenschreiber

Kontrollgerät, das Lenk- und Ruhezeiten, Geschwindigkeit und Strecke aufzeichnet. Neue Fahrzeuge haben den intelligenten Fahrtenschreiber (Smart Tachograph), der auch Grenzübertritte und Positionen speichert.

Fixkostenspedition

Vereinbart der Spediteur mit dem Auftraggeber einen festen Preis, der die Beförderungskosten einschließt, haftet er nach § 459 HGB wie ein Frachtführer – auch wenn er den Transport nur vermittelt. Das betrifft gerade Frachtenvermittler. Mehr: Speditionshaftpflicht.

Frachtbrief

Begleitpapier für den Transport nach § 408 HGB mit Angaben zu Absender, Empfänger, Gut, Gewicht und Weisungen. Er ist Beweisurkunde für Abschluss und Inhalt des Frachtvertrags und für den Zustand des Gutes bei Übernahme.

Frachtenbörse

Online-Marktplatz, auf dem Transportaufträge und freier Laderaum angeboten werden. Bequem, aber auch Einfallstor für Phantomfrachtführer – Subunternehmer aus Frachtenbörsen sollten besonders sorgfältig geprüft werden.

Frachtenvermittler

Spediteur ohne eigene Fahrzeuge, der Transporte organisiert und an Frachtführer vergibt; umgangssprachlich „Sofaspediteur“ (nicht zu verwechseln mit der Möbelspedition). Bei Fixkosten, Sammelladung oder Selbsteintritt haftet er wie ein Frachtführer. Mehr: Speditionshaftpflicht.

Frachtführer

Wer sich durch Frachtvertrag verpflichtet, Güter gegen Entgelt zum Bestimmungsort zu befördern und dort abzuliefern (§ 407 HGB). Er haftet verschuldensunabhängig für Schäden in seiner Obhut. Mehr: Frachtführerhaftpflicht.

FTL und LTL

FTL (Full Truck Load) ist eine Komplettladung, die ein ganzes Fahrzeug für einen Auftraggeber füllt. LTL (Less than Truck Load) bezeichnet Teilladungen, die mit Sendungen anderer Kunden zusammen befördert werden.

G

Gefahrgut

Stoffe und Gegenstände, von denen beim Transport Gefahren für Menschen, Tiere oder Umwelt ausgehen können, etwa Kraftstoffe, Gase, Batterien oder Chemikalien. Ihr Transport unterliegt dem ADR; in der Versicherung muss Gefahrgut ausdrücklich eingeschlossen sein.

Grobe Fahrlässigkeit

Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße – das, was jedem hätte einleuchten müssen. Im Versicherungsvertrag kann sie zu Leistungskürzungen führen, wenn Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt werden. Mehr zu den Haftungsbegriffen: Betriebshaftpflicht.

Große Haverei

Regel aus dem Seerecht: Werden Schiff oder Ladung zur Rettung aus gemeinsamer Gefahr geopfert, tragen alle Beteiligten den Schaden anteilig. Ladungseigentümer können so zu Zahlungen verpflichtet werden, auch wenn ihre Ware unbeschädigt ankommt.

Großraum- und Schwertransport

Transport von Ladungen, deren Maße oder Gewicht die zulässigen Grenzen überschreiten. Er braucht eine Erlaubnis und oft eine Ausnahmegenehmigung, teilweise Begleitfahrzeuge; in Standardpolicen ist er meist ausgeschlossen.

GüKG

Das Güterkraftverkehrsgesetz regelt den gewerblichen Güterkraftverkehr in Deutschland: Erlaubnispflicht (§ 3), Versicherungspflicht (§ 7a), Pflichten des Unternehmers und Kontrollen durch das BALM.

Güterfolgeschaden

Vermögensschaden, der aus einem Güterschaden folgt, etwa Produktionsausfall, weil eine beschädigte Maschine nicht rechtzeitig ankommt. Ob und in welcher Höhe er ersetzt wird, hängt vom anwendbaren Recht und den Vertragsbedingungen ab.

Güterkraftverkehr

Geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t haben (§ 1 GüKG). Für ihn gelten Erlaubnis- und Versicherungspflicht.

Güterschaden

Verlust oder Beschädigung des transportierten Gutes. Der Frachtführer haftet dafür nach § 425 HGB in seiner Obhutszeit, begrenzt auf den Wert des Gutes und höchstens 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm.

Güterschaden-Haftpflichtversicherung (§ 7a GüKG)

Pflichtversicherung für Unternehmer im gewerblichen Güterkraftverkehr: Sie deckt die Haftung für Güter- und Verspätungsschäden mit mindestens 600.000 € je Schadensereignis; bei vereinbarter Jahresbegrenzung mindestens 1,2 Mio. € pro Jahr. Mehr: Frachtführerhaftpflicht.

H

Haftbarhaltung

Schriftliche Erklärung gegenüber dem Schädiger, etwa dem Unterfrachtführer, dass er für einen Schaden in Anspruch genommen wird. Sie hemmt die Verjährung nach § 439 HGB und sichert den Rückgriff.

Haftungskorridor

Spielraum, in dem die gesetzliche Frachtführerhaftung von 8,33 SZR je kg durch Geschäftsbedingungen auf 2 bis 40 SZR je kg festgelegt werden darf (§ 449 Abs. 2 HGB). Viele Auftraggeber verlangen 40 SZR – die Versicherung muss das abdecken.

Havariekommissar

Unabhängiger Sachverständiger, der Transportschäden besichtigt, Ursache und Umfang feststellt und Beweise sichert. Bei größeren Schäden schreiben die Versicherungsbedingungen seine Beauftragung meist vor.

I

Incoterms

Internationale Lieferklauseln der Internationalen Handelskammer (aktuell Incoterms 2020), die regeln, wer Transportkosten und -risiko trägt – etwa EXW (ab Werk), FCA (frei Frachtführer), DAP (geliefert benannter Ort) oder DDP (geliefert verzollt). Sie bestimmen, wer eine Transportversicherung braucht.

Inventurdifferenz

Unterschied zwischen Soll- und Istbestand eines Lagers, dessen Ursache sich keinem einzelnen Schadenfall zuordnen lässt. Lagerhalter haften dafür nach den ADSp begrenzt; Versicherungen setzen eigene Höchstgrenzen.

K

Kabotage

Beförderung innerhalb eines Staates durch einen ausländischen Frachtführer. In der EU sind nach einer internationalen Lieferung maximal 3 Inlandstransporte in 7 Tagen erlaubt; danach gilt eine Kabotagesperre von 4 Tagen für dasselbe Fahrzeug im selben Land.

KEP

Kurier-, Express- und Paketdienste. Weil Pakete leicht, aber oft wertvoll sind, brauchen KEP-Unternehmer eine gewichtsunabhängige Haftungsdeckung je Packstück. Mehr: Kurier- und Paketversicherung.

Kommissionierung

Zusammenstellen von Waren aus dem Lager nach Kundenaufträgen. Als logistische Zusatzleistung zum Transport ist sie in vielen Speditionspolicen mitversichert, als eigenständige Leistung sollte sie gesondert vereinbart werden.

L

Ladungssicherung

Sicherung der Ladung gegen Verrutschen, Kippen und Herabfallen, etwa durch Formschluss, Niederzurren oder Direktzurren. Verantwortlich sind Verlader, Fahrer und Halter (§ 22 StVO); technische Regeln geben die VDI-Richtlinie 2700 und die Norm EN 12195 vor.

Lagerhalter

Wer gewerbsmäßig Güter für andere lagert und aufbewahrt (§ 467 HGB). Er haftet bei vermutetem Verschulden ohne gesetzliche Höchstgrenze, sofern keine Geschäftsbedingungen wie die ADSp vereinbart sind. Mehr: Lagerhalterhaftpflicht.

Leichtfertigkeit

Besonders schwerer Pflichtverstoß, bei dem sich der Handelnde über die Sicherheitsinteressen des Auftraggebers hinwegsetzt. Geschieht er im Bewusstsein, dass ein Schaden wahrscheinlich eintritt, entfallen die Haftungsgrenzen (§ 435 HGB).

Lenk- und Ruhezeiten

Vorgaben für Lkw-Fahrer nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Lenkzeiten: maximal 9 Stunden täglich, zweimal pro Woche 10 Stunden; maximal 56 Stunden pro Woche und 90 Stunden in zwei aufeinanderfolgenden Wochen. Ruhezeiten: täglich grundsätzlich mindestens 11 Stunden, wöchentlich grundsätzlich mindestens 45 Stunden; Verkürzungen sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Nach 4,5 Stunden Lenkzeit ist eine Pause von 45 Minuten vorgeschrieben.

Lieferfristüberschreitung

Verspätete Ablieferung des Gutes. Der Frachtführer haftet für den Verspätungsschaden nach HGB bis zum Dreifachen der Fracht, nach CMR bis zur Höhe der Fracht; der Anspruch muss innerhalb von 21 Tagen angezeigt werden.

Lkw-Maut

Streckenbezogene Gebühr für Lkw auf Autobahnen und Bundesstraßen, deren Höhe sich nach Gewicht, Achszahl und CO₂-Emissionsklasse richtet. In Deutschland ist sie für Fahrzeuge ab mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse fällig.

M

Montrealer Übereinkommen

Internationales Abkommen über die Haftung im Luftverkehr (MÜ). Es begrenzt die Haftung des Luftfrachtführers für Güterschäden auf einen Höchstbetrag in Sonderziehungsrechten je Kilogramm, der regelmäßig an die Inflation angepasst wird.

N

Nachnahme

Vereinbarung, dass der Frachtführer das Gut nur gegen Zahlung eines Betrags an den Empfänger ausliefern darf. Liefert er ohne Einzug ab, haftet er dem Absender bis zur Höhe der Nachnahme (§ 422 HGB).

NCTS

Das elektronische Versandverfahren der Zollverwaltungen (New Computerised Transit System) für Waren unter Zollüberwachung. Fehler im Versandverfahren können zu hohen Abgabenforderungen gegen den Hauptverpflichteten führen.

O

Obhutshaftung

Der Frachtführer haftet verschuldensunabhängig für Verlust und Beschädigung des Gutes zwischen Übernahme und Ablieferung (§ 425 HGB). Er wird nur frei, wenn der Schaden auch bei größter Sorgfalt unvermeidbar war oder ein besonderer Ausschlussgrund vorliegt.

Obliegenheiten

Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag, etwa Fahrzeuge zu sichern, Subunternehmer sorgfältig auszuwählen oder Schäden rechtzeitig zu melden. Werden sie verletzt, kann der Versicherer seine Leistung kürzen oder verweigern.

P

Passiver Rechtsschutz

Teil jeder Haftpflichtversicherung: Der Versicherer prüft Schadenersatzforderungen, wehrt unbegründete ab – notfalls vor Gericht – und trägt Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten.

Pfandrecht des Frachtführers

Der Frachtführer hat für seine Forderungen aus dem Frachtvertrag ein gesetzliches Pfandrecht am beförderten Gut (§ 440 HGB). Er darf das Gut zurückhalten, bis die Fracht bezahlt ist; Spediteur und Lagerhalter haben entsprechende Rechte.

Phantomfrachtführer

Betrüger, die sich – oft über Frachtenbörsen oder gefälschte E-Mail-Adressen – als seriöse Transportunternehmen ausgeben, Aufträge annehmen und die Ladung verschwinden lassen. Schutz bieten feste Prüfroutinen für neue Subunternehmer.

Q

Qualifiziertes Verschulden

Vorsatz oder Leichtfertigkeit im Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Dann entfallen die Haftungsgrenzen und der Frachtführer haftet unbegrenzt (§ 435 HGB, Art. 29 CMR) – viele Versicherungen begrenzen ihre Leistung für diesen Fall.

R

Regress

Rückgriff auf den eigentlichen Verursacher eines Schadens, etwa des Spediteurs gegen seinen Unterfrachtführer oder des Versicherers gegen den Schädiger. Voraussetzung sind rechtzeitige Haftbarhaltung und gesicherte Beweise.

S

Sammelladung

Der Spediteur fasst Sendungen mehrerer Versender zu einer Ladung zusammen. Er haftet dann für die gesamte Beförderung wie ein Frachtführer (§ 460 HGB).

Schadenanzeige

Meldung eines Schadens an den Frachtführer: bei äußerlich erkennbaren Schäden sofort bei Ablieferung, bei verdeckten Schäden innerhalb von 7 Tagen, bei Lieferfristüberschreitung innerhalb von 21 Tagen (§ 438 HGB, Art. 30 CMR). Wird sie versäumt, kehrt sich die Beweislast um.

Schnittstellenkontrolle

Prüfung und Dokumentation von Vollständigkeit und Zustand der Sendung bei jedem Wechsel der Obhut, etwa beim Umschlag. Fehlende Schnittstellenkontrollen gelten als grobes Organisationsverschulden und können zur unbegrenzten Haftung führen.

Selbstbeteiligung

Betrag, den der Versicherungsnehmer im Schadenfall selbst trägt, fest oder als Prozentsatz mit Mindest- und Höchstbetrag. Eine höhere Selbstbeteiligung senkt die Prämie.

Selbsteintritt

Der Spediteur führt die Beförderung mit eigenen Fahrzeugen selbst aus. Er hat dann hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (§ 458 HGB).

Sonderziehungsrecht (SZR)

Vom Internationalen Währungsfonds berechnete Rechnungseinheit aus einem Korb großer Währungen; ein SZR entspricht rund 1,20 EUR, der Kurs schwankt täglich. Haftungsgrenzen im Transportrecht werden in SZR je Kilogramm angegeben.

Spediteur

Wer sich durch Speditionsvertrag verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen, also den Transport zu organisieren und Frachtführer zu beauftragen (§ 453 HGB). Spediteure können reine Vermittler sein, eigene Fahrzeuge oder ein Lager haben. Mehr: Speditionshaftpflicht.

Subsidiäre Deckung

Eine subsidiäre Versicherung leistet erst, wenn eine andere bestehende Versicherung nicht oder nur eingeschränkt zahlt.

Subunternehmer

Frachtführer, den ein Spediteur oder Frachtführer mit der Ausführung beauftragt. Der Auftragnehmer haftet für dessen Fehler wie für eigene (§ 428 HGB) und muss ihn sorgfältig auswählen und überwachen.

T

Telematik

Verknüpfung von Fahrzeug- und Ortungsdaten mit der Disposition, etwa GPS-Ortung, Temperaturüberwachung oder Türsensoren. Bei diebstahlgefährdeten Gütern verlangen Versicherer oft solche Systeme.

TIR-Verfahren

Internationales Zollversandverfahren mit dem Carnet TIR, das Transporte unter Zollverschluss über mehrere Grenzen ohne Zwischenverzollung ermöglicht. Es wird vor allem im Verkehr mit Staaten außerhalb der EU genutzt.

U

Umzugsvertrag

Frachtvertrag über die Beförderung von Umzugsgut mit den Sonderregeln der §§ 451–451h HGB. Der Umzugsunternehmer haftet höchstens mit 620 EUR je Kubikmeter benötigten Laderaums und muss Verbraucher über die Haftung unterrichten. Mehr: Umzugsversicherung.

V

VBGL

Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer – Geschäftsbedingungen, die vor allem von Frachtführern verwendet werden und eine Alternative zu den ADSp sind.

Verfügte Lagerung

Lagerung auf ausdrückliche Weisung des Auftraggebers, die nicht nur der Beförderung dient. Rechtlich ist das ein Lagervertrag mit Lagerhalterhaftung statt Frachtführerhaftung.

Verjährung

Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagerverträgen verjähren grundsätzlich in einem Jahr, bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit in drei Jahren (§ 439 HGB, Art. 32 CMR). Eine schriftliche Haftbarhaltung hemmt die Verjährung.

Verkehrshaftungsversicherung

Oberbegriff für Versicherungen, die die Haftung aus Verkehrsverträgen decken – also Frachtführer-, CMR-, Speditions- und Lagerhalterhaftpflicht. Sie zahlt berechtigte Ansprüche der Auftraggeber und wehrt unberechtigte ab.

Verkehrsleiter

Natürliche Person, die die Verkehrstätigkeit eines Güterkraftverkehrsunternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet. Sie muss fachlich geeignet und zuverlässig sein und wird in der Erlaubnis bzw. EU-Lizenz benannt.

W

Warentransportversicherung

Versichert die Ware selbst, nicht die Haftung des Transporteurs – zum vollen Wert und meist gegen alle Gefahren. Sie wird vom Eigentümer der Ware oder auf dessen Rechnung abgeschlossen. Mehr: Warentransportversicherung.

Werkverkehr

Beförderung eigener Güter für eigene Zwecke mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal (§ 1 Abs. 2 GüKG). Für ihn gilt keine Versicherungspflicht; die eigene Ware kann über eine Werkverkehrsversicherung geschützt werden.

Wert- und Interessendeklaration

Angabe eines höheren Werts oder eines besonderen Lieferinteresses im Frachtbrief gegen Zuschlag (Art. 24 und 26 CMR). Damit erhöht sich die Haftung des Frachtführers; viele Verkehrshaftungsversicherungen decken das nur nach Vereinbarung.

Z

Zollanmeldung

Erklärung gegenüber dem Zoll, mit der Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden, etwa zur Einfuhr, Ausfuhr oder zum Versand. Spediteure, die Zollanmeldungen abgeben, haften bei Fehlern für Einfuhrabgaben – dafür gibt es eine Zolldeckung in der Speditionspolice.

Zulässige Gesamtmasse

Höchstgewicht, das ein Fahrzeug einschließlich Ladung haben darf, laut Zulassungsbescheinigung. Die Grenze von 3,5 t entscheidet über Führerscheinklasse, Maut, Erlaubnis- und Versicherungspflicht im Güterkraftverkehr.