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Hochregallager mit Gabelstapler und Lagermitarbeiter beim Scannen

Lagerhalterhaftpflicht für Logistik- und Umschlagbetriebe

Lagerhalterhaftpflicht für die Haftung aus Lagerverträgen nach §§ 467 ff. HGB und ADSp: Verlust, Beschädigung und Fehlmengen eingelagerter Kundenware, auch bei Vor-, Zwischen- und Nachlagerung.

Kurz erklärt

Die Lagerhalterhaftpflicht versichert Ihre Haftung für fremde Ware, die Sie gewerbsmäßig einlagern – bei Verlust, Beschädigung, Fehlmengen oder Inventurdifferenzen. Nach § 475 HGB haftet der Lagerhalter bei vermutetem Verschulden grundsätzlich unbegrenzt, sofern keine Haftungsbegrenzung, etwa durch die ADSp, vereinbart ist. Deshalb gehört die Lagerhalterhaftpflicht zu jedem Logistikbetrieb mit Lagerfläche.

Was ist versichert?

Versichert

  • Verlust und Beschädigung eingelagerter Ware
  • Fehlmengen und Inventurdifferenzen (nach Vereinbarung)
  • Umschlag, Kommissionierung, Verpacken, Etikettieren
  • Vor-, Zwischen- und Nachlagerung im Rahmen von Transporten
  • Passiver Rechtsschutz gegen unberechtigte Forderungen

Wichtig zu wissen

  • Die Lagerhalterhaftpflicht ersetzt nicht die Sachversicherung der Ware gegen Feuer, Einbruch oder Leitungswasser – diese sollte der Einlagerer abschließen oder Sie im Auftrag für ihn.
  • Bei Dauerlagerung (z. B. Möbeleinlagerung für Privatkunden) gelten besondere Regeln – wir prüfen Ihre Einlagerungsverträge.
  • ADSp 2017 begrenzen die Haftung bei verfügter Lagerung – nur wenn sie wirksam vereinbart sind.

Für wen?

  • Speditionen und Kontraktlogistiker mit eigener Lagerhalle
  • Umschlags- und Cross-Docking-Betriebe
  • Umzugsunternehmen mit Möbellager
  • Fulfillment-Dienstleister für Onlinehändler

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Frachtführer und Spediteur?

Der Frachtführer führt den Transport selbst durch (§ 407 HGB), der Spediteur organisiert ihn und beauftragt dafür Frachtführer (§ 453 HGB). Beide haften gegenüber ihrem Auftraggeber, aber auf unterschiedlicher Grundlage.

Übernimmt ein Spediteur den Transport zu einem festen Preis (Fixkostenspedition) oder fährt er selbst, haftet er wie ein Frachtführer. Viele Unternehmen sind beides – deshalb deckt eine Speditionshaftpflicht meist sowohl Speditions- als auch Frachtverträge ab.

Wie hoch haftet ein Spediteur nach ADSp 2017?

Nach den ADSp 2017 haftet der Spediteur für Güterschäden grundsätzlich mit 8,33 SZR je kg, bei Seebeförderungen mit 2 SZR je kg. Zusätzlich gelten Höchstbeträge je Schadenfall und je Schadenereignis.

Die Haftungsbegrenzungen gelten nur, wenn die ADSp wirksam vereinbart sind, und sie entfallen bei qualifiziertem Verschulden. Die ADSp verpflichten den Spediteur, eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen zu unterhalten. Wir prüfen, ob Ihre Speditionshaftpflicht zu Ihren Verträgen passt.

Haftet ein Lagerhalter unbegrenzt?

Nach § 475 HGB haftet der Lagerhalter für Verlust und Beschädigung des eingelagerten Gutes, wenn er nicht beweisen kann, dass der Schaden trotz der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abwendbar war – eine gesetzliche Höchstgrenze gibt es nicht.

Deshalb vereinbaren Lagerhalter in der Regel Haftungsbegrenzungen, etwa über die ADSp. Eine Lagerhalterhaftpflicht sichert die verbleibende Haftung ab.

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