Kurz erklärt
Die Speditionshaftpflicht (Verkehrshaftungsversicherung) versichert Ihre Haftung aus Fracht-, Speditions- und Lagerverträgen – egal, ob Sie Transporte nur vermitteln, selbst fahren oder Ware einlagern. Sie zahlt berechtigte Schadenersatzforderungen Ihrer Auftraggeber, wehrt unberechtigte ab und deckt die Haftung nach HGB, ADSp 2017 und CMR. Wer die ADSp verwendet, muss eine solche Haftungsversicherung sogar nachweisen.
Spediteur ist nicht gleich Spediteur
Im Alltag heißt fast jedes Transportunternehmen „Spedition“. Für die Versicherung macht es einen großen Unterschied, was Sie tatsächlich tun:
Frachtenvermittler („Sofaspediteur“)
Sie organisieren Transporte am Schreibtisch und vergeben sie an Frachtführer, ohne eigene Lkw und ohne Lager. Umgangssprachlich heißt das Sofaspediteur – mit Möbelspedition hat das nichts zu tun. Ihr Risiko: Sie haften gegenüber Ihrem Auftraggeber für Fehler Ihrer Subunternehmer, oft wie ein Frachtführer.
Spediteur mit eigenem Fuhrpark
Sie vermitteln Transporte und fahren zusätzlich selbst. Dann brauchen Sie für die eigenen Fahrzeuge über 3,5 t die Pflichtversicherung nach § 7a GüKG – am besten in derselben Police wie die Speditionshaftung. Mehr zur Frachtführerhaftpflicht.
Spediteur mit Lagerhaltung
Sie lagern, kommissionieren oder schlagen Ware um. Hier kommen Inventurdifferenzen und unbegrenzte Lagerhalterhaftung dazu. Mehr zur Lagerhalterhaftpflicht.
Für alle drei Spediteurstypen haben wir gute Konditionen. Das Preisbeispiel unten gilt für den reinen Frachtenvermittler. Haben Sie eigene Fahrzeuge oder ein Lager, rechnen wir Ihnen ein individuelles Angebot.
Drei Mythen, die teuer werden
„Ich brauche keine Versicherung – ich vermittle nur.“
Ein Irrtum mit Folgen. Wer Transporte zu einem festen Preis organisiert (Fixkostenspedition), wer Sammelladungen bildet oder den Frachtbrief auf seinen Namen ausstellt, haftet nach § 459 und § 460 HGB wie ein Frachtführer – auch ohne eigenen Lkw. Für Fehler seiner Subunternehmer muss er einstehen, als wären es eigene (§ 428 HGB).
„Ich hatte noch nie einen Schaden.“
Ein einziger verschwundener Lkw mit Elektronik, Medikamenten oder Zigaretten kostet schnell sechs- bis siebenstellig. Phantomfrachtführer, die Aufträge über Frachtenbörsen abgreifen, treffen gerade kleine Vermittler ohne Prüfroutine. Die Frage ist nicht ob, sondern wann.
„Wenn etwas passiert, zahlt der Versicherer eh nicht.“
Er zahlt – wenn die Police zu Ihrem Geschäft passt und Sie die Obliegenheiten kennen. Genau darum kümmern wir uns: richtige Betriebsbeschreibung, klare Regeln für die Auswahl von Subunternehmern und Begleitung im Schadenfall. Und unberechtigte Forderungen wehrt der Versicherer auf eigene Kosten ab.
Unser Angebot
Speditionshaftpflicht
Speditionshaftpflicht · Beispiel A
Speditions- und Frachtführerhaftpflicht für einen Lieferwagen bis 3,5 t, 40 Sonderziehungsrechte nach HGB, inklusive CMR – Prämie jährlich 260,00 EUR netto
- Fahrzeug
- 1 Lieferwagen oder LKW bis 3,5 t
- Geltungsbereich
- Europa (CMR)
- Haftung
- 40 SZR je kg (HGB) · inkl. CMR
- Selbstbeteiligung
- 300 EUR je Schadenfall
- Verkehrsverträge nach HGB, ADSp, VBGL
- Speditionelle Nebenleistungen (Verpacken, Verwiegen, Labeln)
So wird die Prämie berechnet: 0,3 % des Jahresumsatzes aus den versicherten Verkehrsverträgen, mindestens 1.200,00 EUR netto im Jahr (zzgl. 19 % Versicherungsteuer = 1.428,00 EUR). Bei monatlicher Zahlweise sind das 100,00 EUR netto bzw. 119,00 EUR brutto im Monat – ohne Ratenzuschlag, so zahlen die meisten Frachtenvermittler. Die Mindestprämie gilt bis zu einem Umsatz von 400.000 EUR; darüber steigt die Prämie mit dem Umsatz – bei 1 Mio. EUR Umsatz zum Beispiel 3.000,00 EUR netto im Jahr. Je nach Haftungsgrundlage und bei einem bestehenden Vorvertrag kann der Prämiensatz auch unter 0,3 % fallen, also günstiger werden. Das Beispiel gilt für einen reinen Frachtenvermittler ohne eigenen Fuhrpark mit normalem Stück- und Ladungsgut und schadenfreiem Vorverlauf.
Aus der Rechtsprechung: Wenn Spediteure haften
BGH, Urteil vom 23.07.2020 – I ZR 119/19
Gestohlener Auflieger: Spediteur haftet ohne eigenes Verschulden. Eine Spedition hatte den Transport von edelmetallbeschichteten Katalysator-Bauteilen zu festen Kosten übernommen. Der Fahrer stellte den beladenen Planenauflieger über Nacht in einem Gewerbegebiet ab, ohne Königszapfenschloss. Am Morgen war er weg – Schaden rund 1,09 Mio. EUR.
Als Fixkostenspediteur haftete die Spedition wie ein Frachtführer, ohne dass es auf eigenes Verschulden ankam. Gestritten wurde nur noch darüber, ob sie „nur“ bis zur Regelhaftung von rund 114.000 EUR oder wegen Leichtfertigkeit unbegrenzt zahlen muss. Der BGH verwies die Sache dazu zurück an das Oberlandesgericht.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2024 – 18 U 212/22
Phantomfrachtführer per E-Mail: 1,8 Mio. EUR Zigaretten verschwunden. Eine Spedition sollte 11 Millionen Zigaretten nach Madrid bringen. Ein angeblicher tschechischer Subunternehmer meldete sich per E-Mail, der Geschäftsführer prüfte ihn nur mit einem Anruf auf dessen Handynummer und vergab den Auftrag innerhalb von Minuten. Die Ware verschwand in der Slowakei.
Die Spedition haftete ihrem Auftraggeber. Ihr eigener Versicherer durfte wegen grob fahrlässiger Auswahl des Subunternehmers kürzen – das Landgericht um 70 %, das OLG immerhin noch um 30 %. Auf diesem Teil blieb die Spedition sitzen.
Was lernen wir daraus? Erstens: Auch wer nur vermittelt, haftet oft wie ein Frachtführer. Zweitens: Die Versicherung zahlt nur voll, wenn Sie Subunternehmer nachvollziehbar prüfen – Kontaktdaten aus unabhängiger Quelle, Firmensitz, Versicherungsbestätigung, Kennzeichen. Wir geben Ihnen dafür eine Checkliste an die Hand.
Was ist im Beispiel versichert?
Versicherte Haftung
- Fracht-, Speditions- und Lagergeschäft nach §§ 407 ff. HGB
- ADSp 2017 als Geschäftsgrundlage
- Haftungskorridor nach § 449 HGB (2 bis 40 SZR je kg)
- CMR für internationale Straßentransporte
- Kabotage im Ausland (bis zur Höhe der CMR)
- Ansprüche aus unerlaubter Handlung (Deliktsrecht)
- Kommissionieren, Etikettieren, Verpacken und Verwiegen im Zusammenhang mit dem Transport
- Vorsorgeversicherung für neue Tätigkeiten bis 75.000 EUR
Grenzen der Versicherungsleistung
| Je Schadenereignis | Summe |
|---|---|
| Güterschäden | 5.000.000 EUR |
| Güterfolgeschäden (Speditionsvertrag) | 5.000.000 EUR |
| Reine Vermögensschäden | 500.000 EUR |
| Deliktsrecht | 1.000.000 EUR |
| Jahresmaximum | 6.000.000 EUR |
| Bei qualifiziertem Verschulden (pro Jahr) | 1.000.000 EUR |
Selbstbeteiligung: 15 % je Schaden, mindestens 150 EUR, höchstens 2.500 EUR. Bei Diebstahl oder Raub aus beladenen Fahrzeugen 15 %, mindestens 500 EUR, höchstens 7.500 EUR.
Die wichtigsten Haftungsbestimmungen im Überblick
Wie viel Sie als Spediteur zahlen müssen, hängt davon ab, welches Recht für den einzelnen Auftrag gilt:
| Rechtsgrundlage | Haftung für Güterschäden | Weitere Grenzen | Wann die Grenzen wegfallen |
|---|---|---|---|
| Frachtführer national (§§ 407–450 HGB) | Obhutshaftung, max. 8,33 SZR/kg (ca. 10 EUR), per AGB 2–40 SZR | Lieferfrist: 3-fache Fracht · sonstige Vermögensschäden: 3-facher Verlustbetrag | Vorsatz, Leichtfertigkeit |
| Straße international (CMR) | Obhutshaftung, max. 8,33 SZR/kg, nicht verringerbar | Lieferfrist: Höhe der Fracht · mehr nur per Wert- oder Interessendeklaration | Vorsatz, gleichstehendes Verschulden |
| Spediteur (§§ 453–466 HGB) | Bei Fixkosten, Sammelladung, Selbsteintritt wie Frachtführer, sonst Verschuldenshaftung | Sonstige Vermögensschäden unbegrenzt | Vorsatz, Leichtfertigkeit |
| ADSp 2017 Fracht und Spedition | 8,33 SZR/kg in Obhut | Andere Schäden max. 125.000 EUR · 1,25 Mio. EUR je Fall bzw. 2 SZR/kg · 2,5 Mio. EUR je Ereignis | Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Kardinalpflichten |
| ADSp 2017 Lager | 8,33 SZR/kg, max. 35.000 EUR | Inventurdifferenz 70.000 EUR · 2,5 Mio. EUR je Ereignis | Vorsatz, Leichtfertigkeit |
1 SZR (Sonderziehungsrecht) entspricht rund 1,20 EUR. Fallen die Haftungsgrenzen weg, haften Sie unbegrenzt – genau dann wird eine gute Versicherung entscheidend.
Reklamationsfristen und Verjährung
| Frist | Fracht, Spedition, CMR und ADSp | Lagerhalter |
|---|---|---|
| Offensichtliche Schäden | sofort bei Ablieferung | sofort |
| Verdeckte Schäden | innerhalb von 7 Tagen | – |
| Lieferfristüberschreitung | innerhalb von 21 Tagen | – |
| Wenn die Frist versäumt wird | Beweislastumkehr | Beweislastumkehr |
| Verjährung | 1 Jahr, bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit 3 Jahre | 1 Jahr, bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit 3 Jahre |
Unser Tipp: Eine schriftliche Haftbarhaltung gegenüber Ihrem Subunternehmer hemmt die Verjährung. Halten Sie jeden ausführenden Frachtführer sofort schriftlich haftbar, wenn Ihr Auftraggeber einen Schaden meldet – sonst ist Ihr Rückgriff schnell verloren. Den Schaden melden Sie dem Versicherer spätestens innerhalb eines Monats, bei Diebstahl, Raub und Unfall sofort auch der Polizei.
Passiver Rechtsschutz: Abwehr unbegründeter Forderungen
Nicht jede Forderung Ihres Auftraggebers ist berechtigt – und nicht jede ist in voller Höhe berechtigt. Oft wird der volle Warenwert verlangt, obwohl Sie nach HGB oder ADSp nur begrenzt haften, oder der Schaden ist gar nicht in Ihrer Obhut entstanden.
Prüfen
Der Versicherer prüft, ob und in welcher Höhe Sie haften: Welches Recht gilt? Wurde rechtzeitig reklamiert? Greift eine Haftungsgrenze?
Abwehren
Unbegründete oder überhöhte Forderungen wehrt der Versicherer ab – außergerichtlich und vor Gericht, mit spezialisierten Transportrechtsanwälten und, wo nötig, einem Havariekommissar.
Bezahlen
Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten trägt der Versicherer (§ 101 VVG). Berechtigte Ansprüche zahlt er direkt an Ihren Auftraggeber, Sie tragen nur die Selbstbeteiligung.
Das ist oft der wertvollste Teil der Police: Ein Transportrechtsstreit über zwei Instanzen kostet schnell mehr als zehn Jahresprämien.
Was ist nicht versichert?
- Umzugsgut, Kraftfahrzeuge, Schwergut, Großraumtransporte und Kranarbeiten – dafür gibt es eigene Lösungen
- Lebende Tiere und Pflanzen
- Besonders diebstahlgefährdete Güter wie Spirituosen, Tabakwaren und Elektronik – Teilpartien bis 50.000 EUR Warenwert sind mitversichert (bis 200.000 EUR je Ereignis)
- Vertragsstrafen, Lieferfristgarantien und vereinbarte Wert- oder Interessendeklarationen
- Personenschäden – dafür gibt es die Betriebshaftpflicht
- Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Worauf wir bei Ihrer Police achten
- Richtige Betriebsbeschreibung: Vermittler, Fuhrpark oder Lager – versichert ist nur, was beschrieben ist.
- Güterart: Diebstahlgefährdete Güter brauchen besondere Vereinbarungen.
- Subunternehmerprüfung: Wir geben Ihnen eine Checkliste gegen Phantomfrachtführer – damit der Versicherer im Schadenfall voll zahlt.
- Haftungskorridor: Vereinbaren Sie in Ihren AGB 40 SZR, muss Ihre Police das abdecken.
- Qualifiziertes Verschulden: Wir zeigen Ihnen, wie hoch die Deckung bei grobem Organisationsverschulden ist.
Pflichtversicherung: Setzen Sie eigene Fahrzeuge über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht ein, gilt zusätzlich die Versicherungspflicht nach § 7a GüKG mit mindestens 600.000 EUR je Schadenereignis.
Häufige Fragen zur Speditionshaftpflicht
Was ist der Unterschied zwischen Frachtführer und Spediteur?
Der Frachtführer führt den Transport selbst durch (§ 407 HGB), der Spediteur organisiert ihn und beauftragt dafür Frachtführer (§ 453 HGB). Beide haften gegenüber ihrem Auftraggeber, aber auf unterschiedlicher Grundlage.
Übernimmt ein Spediteur den Transport zu einem festen Preis (Fixkostenspedition) oder fährt er selbst, haftet er wie ein Frachtführer. Viele Unternehmen sind beides – deshalb deckt eine Speditionshaftpflicht meist sowohl Speditions- als auch Frachtverträge ab.
Wie hoch haftet ein Spediteur nach ADSp 2017?
Nach den ADSp 2017 haftet der Spediteur für Güterschäden grundsätzlich mit 8,33 SZR je kg, bei Seebeförderungen mit 2 SZR je kg. Zusätzlich gelten Höchstbeträge je Schadenfall und je Schadenereignis.
Die Haftungsbegrenzungen gelten nur, wenn die ADSp wirksam vereinbart sind, und sie entfallen bei qualifiziertem Verschulden. Die ADSp verpflichten den Spediteur, eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen zu unterhalten. Wir prüfen, ob Ihre Speditionshaftpflicht zu Ihren Verträgen passt.
Haftet ein Lagerhalter unbegrenzt?
Nach § 475 HGB haftet der Lagerhalter für Verlust und Beschädigung des eingelagerten Gutes, wenn er nicht beweisen kann, dass der Schaden trotz der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abwendbar war – eine gesetzliche Höchstgrenze gibt es nicht.
Deshalb vereinbaren Lagerhalter in der Regel Haftungsbegrenzungen, etwa über die ADSp. Eine Lagerhalterhaftpflicht sichert die verbleibende Haftung ab.
Das passt dazu
- Frachtführerhaftpflicht für eigene Fahrzeuge
- Lagerhalterhaftpflicht für Einlagerung und Kommissionierung
- Warentransportversicherung als Angebot an Ihre Kunden – zum vollen Warenwert
- Geschäftsführerhaftpflicht (D&O) für die persönliche Haftung der Geschäftsleitung
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Wir vergleichen über 40 Versicherer für Sie – unverbindlich und ohne gesonderte Vergütung. Sie erhalten ein schriftliches Angebot mit allen Bedingungen.
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