Nach § 475 HGB haftet der Lagerhalter für Verlust und Beschädigung des eingelagerten Gutes, wenn er nicht beweisen kann, dass der Schaden trotz der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abwendbar war – eine gesetzliche Höchstgrenze gibt es nicht.
Deshalb vereinbaren Lagerhalter in der Regel Haftungsbegrenzungen, etwa über die ADSp. Eine Lagerhalterhaftpflicht sichert die verbleibende Haftung ab.
