Nach Art. 23 CMR haftet der Frachtführer bei Verlust oder Beschädigung mit höchstens 8,33 Sonderziehungsrechten je Kilogramm Rohgewicht – rund 10 EUR/kg. Bei Lieferfristüberschreitung ist die Haftung auf die Höhe der Fracht begrenzt.
Zusätzlich sind Fracht, Zölle und sonstige Kosten des Transports zu erstatten. Die Begrenzung entfällt bei Vorsatz oder einem gleichstehenden Verschulden (Art. 29 CMR). Eine höhere Haftung kann durch Angabe eines Wertes im Frachtbrief (Art. 24) oder eines besonderen Lieferinteresses (Art. 26) vereinbart werden.
