Grundsätzlich ja, wenn der Frachtführer für den Schaden haftet – mangelhafte Ladungssicherung ist sogar eine der häufigsten Schadenursachen. Problematisch wird es bei grober Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit.
Handelt der Fahrer leichtfertig und im Bewusstsein, dass ein Schaden wahrscheinlich eintritt, entfallen nach § 435 HGB die Haftungsgrenzen, und Sie haften unbegrenzt. Manche Policen kürzen oder begrenzen in diesen Fällen die Leistung. Achten Sie deshalb auf eine Deckung für qualifiziertes Verschulden und schulen Sie Ihre Fahrer in Ladungssicherung.
