Äußerlich erkennbare Schäden an unverpacktem Umzugsgut müssen spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt werden, verdeckte Schäden innerhalb von 14 Tagen (§ 451f HGB).
Die Anzeige sollte schriftlich erfolgen und den Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen. Werden die Fristen versäumt, erlöschen die Ansprüche – es sei denn, der Umzugsunternehmer hat den Kunden nicht auf die Fristen hingewiesen. Ein Hinweis in Ihrem Umzugsvertrag schützt Sie deshalb doppelt.
