Transportrecht ist voller Abkürzungen und Paragrafen. Hier finden Sie kurze, geprüfte Antworten – damit Sie wissen, wofür Sie haften und was Ihre Versicherung leisten muss.
Häufige Fragen (FAQ)
Über 30 Antworten zu Frachtführerhaftpflicht, CMR, Umzug, LKW und Flotte – jede Frage mit eigener Seite zum Verlinken.
Glossar Transportrecht
Von ADSp bis Werkverkehr: die wichtigsten Begriffe in einem Satz erklärt.
Ratgeber
Ausführliche Beiträge, Checklisten und aktuelle Änderungen für Transportunternehmer.
Die wichtigsten Zahlen im Transportrecht
| Kennzahl | Wert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Regelhaftung Frachtführer (Inland) | 8,33 SZR je kg | § 431 HGB |
| Haftungskorridor per AGB | 2 bis 40 SZR je kg | § 449 HGB |
| Haftung im internationalen Straßenverkehr | 8,33 SZR je kg | Art. 23 CMR |
| Haftung Umzugsunternehmer | 620 EUR je m³ Laderaum | § 451e HGB |
| Mindestversicherungssumme Güterschaden | 600.000 EUR je Schadenereignis | § 7a GüKG |
| Versicherungspflicht ab | über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht | §§ 1, 7a GüKG |
| Reklamationsfrist verdeckte Schäden | 7 Tage (Umzug: 14 Tage) | § 438 HGB, Art. 30 CMR, § 451f HGB |
| Verjährung | 1 Jahr (bei Vorsatz 3 Jahre) | § 439 HGB, Art. 32 CMR |
Neueste Fragen
Ist die Frachtführerhaftpflicht eine Pflichtversicherung?
Ja – für den gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger) schreibt § 7a GüKG eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung vor. Die Mindestversicherungssumme beträgt 600.000 EUR je Schadenereignis.
Die Versicherungsbestätigung muss während der Fahrt im Fahrzeug mitgeführt und bei Kontrollen vorgezeigt werden. Wer ohne Versicherung fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert die Erlaubnis nach § 3 GüKG. Für Transporter bis 3,5 t besteht keine gesetzliche Pflicht – Auftraggeber verlangen die Versicherung aber fast immer vertraglich. Mehr: Frachtführerhaftpflicht.
Was kostet eine Frachtführerhaftpflicht?
Bei ASTRAL kostet die Frachtführerhaftpflicht für Stück- und Sammelgut mit 40 SZR und 300 EUR Selbstbeteiligung je Fahrzeug und Jahr (netto, zzgl. 19 % Versicherungsteuer):
| Fahrzeug | Deutschland | Europa inkl. CMR |
|---|---|---|
| bis 3,5 t Nutzlast | 210,00 EUR | 240,00 EUR |
| bis 15 t Nutzlast | 390,00 EUR | 435,00 EUR |
| über 15 t Nutzlast | 450,00 EUR | 540,00 EUR |
Für Kühlgut sowie Tank- und Silotransporte mit Fahrzeugen über 15 t Nutzlast: 700,00 EUR in Deutschland, 800,00 EUR europaweit inkl. CMR.
Der Preis hängt vor allem ab von Transportgut, Fahrzeuggröße und Anzahl, Fahrtgebiet (Deutschland oder Europa), Haftungshöhe (8,33 oder 40 SZR), Güterart, Selbstbeteiligung und Schadenverlauf. Für größere LKW und Flotten kalkulieren wir individuell – oft nach Fahrzeuganzahl oder Frachtumsatz. Einen ersten Richtpreis zeigt Ihnen unser Rechner.
Was sind Sonderziehungsrechte (SZR)?
Sonderziehungsrechte (SZR, englisch SDR) sind eine Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds, die aus einem Korb großer Währungen (US-Dollar, Euro, Yuan, Yen, Pfund) berechnet wird. Ein SZR entspricht derzeit rund 1,20 EUR; der Kurs ändert sich täglich.
Im Transportrecht wird die Haftung des Frachtführers in SZR je Kilogramm Rohgewicht angegeben: 8,33 SZR je kg nach § 431 HGB und Art. 23 CMR – das sind rund 10 EUR/kg. Viele Auftraggeber verlangen 40 SZR je kg (rund 48 EUR/kg). Maßgeblich ist der Kurs am Tag der Übernahme des Gutes bzw. am vereinbarten Tag.
Was ist der Unterschied zwischen Frachtführer und Spediteur?
Der Frachtführer führt den Transport selbst durch (§ 407 HGB), der Spediteur organisiert ihn und beauftragt dafür Frachtführer (§ 453 HGB). Beide haften gegenüber ihrem Auftraggeber, aber auf unterschiedlicher Grundlage.
Übernimmt ein Spediteur den Transport zu einem festen Preis (Fixkostenspedition) oder fährt er selbst, haftet er wie ein Frachtführer. Viele Unternehmen sind beides – deshalb deckt eine Speditionshaftpflicht meist sowohl Speditions- als auch Frachtverträge ab.
Was ist der Unterschied zwischen Güterverkehr und Werkverkehr?
Güterkraftverkehr ist die gewerbliche Beförderung fremder Güter gegen Entgelt; Werkverkehr ist die Beförderung eigener Güter für eigene Zwecke mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal (§ 1 GüKG).
Für den Güterkraftverkehr über 3,5 t brauchen Sie eine Erlaubnis und eine Pflicht-Haftpflichtversicherung. Der Werkverkehr ist erlaubnisfrei und nicht versicherungspflichtig – Ihre eigene Ware ist aber nur über eine Werkverkehrsversicherung geschützt. Auch die Kfz-Versicherung stuft beide Nutzungsarten unterschiedlich ein.
Wer braucht eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr?
Wer gewerblich Güter mit Fahrzeugen über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht befördert, braucht eine Erlaubnis nach § 3 GüKG oder eine EU-Gemeinschaftslizenz. Für grenzüberschreitende Transporte gilt die Lizenzpflicht seit Mai 2022 bereits für Fahrzeuge über 2,5 t.
Voraussetzungen sind persönliche Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit (Eigenkapital je Fahrzeug) und fachliche Eignung (Fachkundeprüfung bei der IHK). Die Erlaubnis beantragen Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde Ihres Bundeslandes. Den Nachweis der Güterschaden-Haftpflichtversicherung brauchen Sie spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit.
Wie schnell bekomme ich eine Deckungsbestätigung für meinen Auftraggeber?
Sobald der Vertrag angenommen ist, stellt der Versicherer die Versicherungs- bzw. Deckungsbestätigung aus; wir senden sie Ihnen als PDF, damit Sie sie an Ihren Auftraggeber weitergeben können.
Wie schnell das geht, hängt vom Versicherer und von der Vollständigkeit Ihrer Angaben ab. Halten Sie bereit: Fahrzeugdaten, Art der Güter, Geltungsbereich, geforderte Haftung (z. B. 40 SZR) und – falls vorhanden – die Versicherungsanforderungen Ihres Auftraggebers.
Welche Fristen gelten, wenn ein Transportschaden gemeldet wird?
Äußerlich erkennbare Schäden muss der Empfänger bei der Ablieferung reklamieren, nicht erkennbare (verdeckte) Schäden innerhalb von 7 Tagen – nach HGB (§ 438) ebenso wie nach CMR (Art. 30). Bei Umzügen gelten 14 Tage für verdeckte Schäden.
Für die Überschreitung der Lieferfrist gilt eine Anzeigefrist von 21 Tagen. Ansprüche verjähren in der Regel nach einem Jahr, bei Vorsatz oder qualifiziertem Verschulden nach drei Jahren. Melden Sie jeden Schaden sofort Ihrem Versicherer bzw. uns – späte Meldungen gefährden den Versicherungsschutz.

